Auszug aus den Jugendschutzbestimmungen, Wiener Jugendschutzgesetz; Verbotene Lokale bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: u.a. Sonstige, die positive Entwicklung gefährdende Lokale.

Was beinhaltet das. Ein Speiselokal mit Sicherheit nicht, vielleicht hat die jugendliche Person Hunger, egal was dort sonst noch angeboten wird 🙂

 

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